Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Stingl GmbH,

Dimbacher Straße 25, D-74182 Obersulm-Willsbach

                                                                                                                                                                     
-im folgenden SIB genannt-


§ 1 Vertragsabschluß

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen von SIB erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn SIB ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Die Angebote von SIB sind freibleibend. Bestellungen des Käufers werden von SIB innerhalb von 10 Tagen nach Eingang bei SIB schriftlich bestätigt, erst mit dieser schriftlichen Bestätigung wird der Vertrag wirksam.
  3. Eine Verpflichtung von SIB zur Leistung von Schadensersatz aufgrund von Irrtümern in Angeboten, Katalogen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, auch Kalkulations- und Schreibfehlern, besteht nicht. Von SIB herausgegebene Kataloge, Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften und darin enthaltene Daten sind nur verbindlich, wenn SIB sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich SIB das Eigentum vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht bei Käufern, die die Erzeugnisse von SIB im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig weiter verkaufen. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, in jedem Falle aber wenn es nicht zu einem Vertragsabschluß kommt, unverzüglich zurückzugeben. Konstruktionsänderungen behält sich SIB vor, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
  4. An angebots- bzw. auftragsbezogenen Ausführungszeichnungen behält SIB die ausschließlichen Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe dieser Zeichnungen an Dritte ist nicht gestattet. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung berechtigt SIB zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

 

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise von SIB verstehen sich ab Werk, zuzüglich eventuell in Frage kommender Mindermengenzuschläge und zuzüglich Mehrwertsteuer (derzeit 19%).
  2. SIB ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern sonstige Vertragsverpflichtungen von SIB dadurch nicht berührt werden.
  3. SIB behält sich Preiserhöhungen vor, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.
  4. Die Versendung und Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers. Verpackungen berechnet SIB zum Selbstkostenpreis, sie werden jedoch nicht zurückgenommen.
  5. SIB behält sich vor, bei Aufträgen bis zu EUR 50,00 einen Mindermengenzuschlag oder diesen Betrag als Mindestrechnungsbetrag zu berechnen.
  6. Skonto muß besonders vereinbart sein und wird nur gewährt, wenn sich der Käufer nicht mit anderen Verpflichtungen gegenüber SIB in Verzug befindet.
  7. SIB behält sich vor, Wechsel anzunehmen. Der Käufer hat in diesem Falle die Wechsel-Akkreditivspesen zu tragen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  8. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  9. Wird SIB bekannt, daß der Käufer schon bei Vertragsschluß kreditunwürdig war, ist SIB berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung des Käufers erbracht ist oder von diesem Sicherheit geleistet wurde.
  10. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen und Kosten sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
  11. Bei Zahlungsverzug kann SIB vorbehaltlich weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 6 % verlangen. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind sämtliche offenen Rechnungen unter Wegfall eines etwaigen gewährten Zahlungszieles sofort fällig.
  12. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt der Käufer das Kursrisiko ab Vertragsschluß.

 

§ 3 Gefahrübergang

  1. Die Lieferung der verkauften Waren erfolgt auf Gefahr des Käufers, sobald die Waren an den Spediteur oder Frachtführer übergeben werden. Dies gilt auch, wenn mit dem Käufer frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  2. SIB kann vom Vertrag zurücktreten, sollte sie mit den vom Käufer bestellten Waren nicht rechtzeitig von ihrem Lieferanten beliefert werden.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der SIB bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die SIB, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für SIB als Hersteller gemäß § 950 BGB. Verpflichtungen entstehen hieraus für SIB nicht. Im Falle der Verarbeitung der von SIB gelieferten Waren steht SIB das Eigentum bzw. das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Im Falle der Verbindung oder Vermischung gilt dies gleichermaßen. Der Käufer verwahrt die im Eigentum bzw. Miteigentum von SIB stehenden Waren unentgeltlich.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt daß er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Waren von SIB werden im voraus an SIB abgetreten.
  4. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderung um 20 %, ist SIB auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. SIB ist von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich vom Käufer zu benachrichtigen.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die an SIB im voraus abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Berechtigung kann SIB jederzeit widerrufen. Ein Recht zur Abtretung der Forderungen durch den Käufer beinhaltet das Einziehungsrecht nicht. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Rechte von SIB erforderlich sind.

 

§ 5 Mängel

  1. 1.    Sind von SIB gelieferte Waren mangelhaft, so hat der Käufer diese Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware, bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung des Mangels zu rügen.
  2. 2.    Bei Vorliegen von Mängeln hat der Käufer die Be- und Verarbeitung der Waren sofort einzustellen.
  3. 3.    Im Falle des Vorliegens eines Mangels nimmt SIB die mangelhafte Ware zurück und liefert an ihrer Stelle Ersatz. Kommt SIB der Ersatzlieferungspflicht nicht nach, kann der Käufer statt dessen Wandlung oder Minderung verlangen.
  4. 4.    Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in 6 Monaten nach Gefahrübergang.

     

    § 6 Haftung

    Die Haftung von SIB für eine Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen ist wie folgt begrenzt:

  5. Die Haftung von SIB ist unabhängig vom Rechtsgrund auf 30 % des Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) der erworbenen Waren begrenzt, die den Schaden verursacht haben oder Gegenstand des Anspruches sind.
  6. SIB haftet dem Käufer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstigen mittelbaren Folgeschäden.
  7. Für unmittelbare Personen- und Sachschäden haftet SIB bis zu einer Haftungsgrenze von EUR 50.000,00.
  8. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse der Nummern 1 - 3 gelten nicht für Schäden, die durch SIB oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Sie gelten ebenfalls nicht, soweit die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht betroffen ist.

     

    § 7 Besondere Verpflichtungen des Käufers

  9. Die Benutzung der Aufzugsschachteinbauteile und ähnlicher Erzeugnisse hat entsprechend dem Gebrauchszweck und gegebenenfalls der Einbauanleitungen zu erfolgen. Die Erwerber oder Benutzer der Schachteinbauteile haben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften mit den hierzu ergangenen Durchführungsregeln und -erläuterungen und sonstige einschlägige Gesetze und Verordnungen zu beachten.
  10. Für Sonderanfertigungen nach Maßgabe des Käufers erfolgt die Herstellung nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Käufer ist jedoch darauf hingewiesen, daß die Standards der lizensierten Normeinbauteile für Sonderanfertigungen nicht gelten.

     

    § 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

          Erfüllungsort ist Obersulm. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Heilbronn. SIB ist auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

     

    § 9 Schlußbestimmungen

  11. 1.  Ware, die nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, darf nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch SIB in unverarbeitetem Zustand in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
  12. 2.    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SIB und dem Käufer gilt unter Ausschluß des ausländischen Rechtes nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz von SIB.

     

     

    Hinweis gem. §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    Nach geltendem Recht ist sowohl die Stingl GmbH als auch die Stingl Systems GmbH verpflichtet, die Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Sie finden die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hier:

    http: //ec.europa.eu/odr. Wir sind nicht jedoch verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und haben uns daher gegen eine freiwillige Teilnahme entschieden.

     

                                                                                   Stand: 01.11.2017